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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Böhme-Kunststofftechnik GmbH & Co KG
 
 

1 . Allgemeines 

Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zu Grunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne ausdrückliche Wiederholung für alle künftigen Geschäfte. 
 

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist Schwarzenbek, auch wenn Verkäufe oder Leistungen von einer Niederlassung vorgenommen sind;
Gerichtsstand ist Schwarzenbek. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

3. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu den von uns vor Versand oder Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen und Bedingungen. Rohstoff-, Lohn, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns, über eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten. Abschlüsse der Vertreter oder Reisenden sowie telefonische Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden erst dadurch rechtskräftig.
 

4. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Niederlassung. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. 
Schäden, die durch den Versand entstehen, sind zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vom Frachtführer feststellen zu lassen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt. 
Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. 
Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10% über- oder unterschritten werden. 
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können dem nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig.
 

5. Unterbrechung der Lieferung 

Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen. Insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmängel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferungen ohne Nachlieferpflicht einzustellen.
Schadensersatzanspruche aus Lieferverzögerung oder Lieferungseinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, im übrigen beschränkt auf den Rechnungswert der Lieferung.
Dem Besteller verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht Bei Abschlüssen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Abschlusses.
Die Anmeldung eines Konkurses oder eines Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und der Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
 

6. Eigentums - und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemocht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
Sofern wir Gegenstände nach dem Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder aus Formen des Bestellers geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schulzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
 

7. Beistellung von Einlegeteilen

Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Teile, z. B. einzuarbeitende Metallteile, sind von ihm frei unserem Werk mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen.
Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden neben evtl. dafür anfallenden Kosten, insbesondere für Formen und Werkzeuge, berechnet. Werden von uns zur Fertigung Formen, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen und Anlagen hergestellt oder beschafft, so stellen wir die Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. Im Hinblick auf unsere Konstruktionsleistung bleiben die vorgenannten Gegenstände unser Eigentum.
Evtl. Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf unser Laufzeit von 1 Jahr. Dann nicht erbrachte Leistungen für Werkzeuge und Einrichtungen sind in bar abzugelten. 
 

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten und künftig zu liefernden Waren vor, bis unsere bestehenden bzw. künftig noch entstehenden Forderungen beglichen sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts insbesondere für Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen, und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware, ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus dem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. 
Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den 8esteller für uns und in unserem Auftrag, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§ § 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltswaren Miteigentum an der neuen Sache einräumt.Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden allen Nebenrechten an uns abgetreten. und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach  Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere  Abnehmer weiterveräußert wird.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit Waren aus dem Eigentum Dritten verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20% als vereinbart.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Vorbezeichneten Forderungen auf uns übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderung berechtigt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Erst dann geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
Übersteigt der Wert sämtliche für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl  verpflichtet. 
 

9. Zahlung

Die Rechnungen werden am Tage der Lieferung .bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen, und zwar in der Weise wie aus unseren Auftragsbestätigungen  und Rechnungen ersichtlich.
Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren  erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bei Fälligkeit bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhergabe kann also nicht zur Gewährung von Kassa-Skonto führen. Bei  bargeldloser Zahlung insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Fall auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4% per anno zu berechnen. Unser Recht, Schadensatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere sämtliche Forderungen sofort fällig.
Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
 

10. Mängelrüge

Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden  Bestimmungen Gewähr. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir noch unserer Wahl durch Nachbesserungen oder durch Ersatzlieferungen auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserungen oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften  kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachen des Vertrages insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind, soweit gesetzlich, ausgeschlossen.
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw./z.B. Masse, Gewichte, Härte, Farbbezeichnungen, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten, sie sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften.
Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit rechnerisch angängig, vermieden. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch. Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte, Masse und Farben kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Wir behalten uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, Abweichungen je nach Artikel bis zu 10 % nach oben und/oder unten vor.
Für alle Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor natürlichem  Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere auch Lagerung, oder wenn der Mangel auf eine uns nicht bei Vertragsabschluss  schriftlich mitgeteilten besonderen Verwendung unserer Ware beruht. Mängeluntersuchungen und Mängelrügen müssen unverzüglich erfolgen. Beanstandungen irgendwelcher Art werden nur berücksichtigt  wenn sie schriftlich innerhalb von 10 Togen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach   deren Feststellung geltend gemacht werden und wenn der Besteller die beanstandete Ware, sofern wir dies verlangen, frachtfrei an uns zurücksendet. Stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren lasten.
Einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend, sind Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB, soweit gesetzlich zulässig, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige, ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten  Verwendungszwecke zu prüfen.

 

Schwarzenbek, 2006

 

 

   

  
  
  
  
  
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